welche gesetzliche Krankenkasse erstattet PZR?

Der Wert und gesundheitliche Nutzen der zahnärztlichen Individualprophylaxe wurde für Kinder und Jugendliche in außergewöhnlich guter Weise nachgewiesen. Die Häufigkeit von Karieserkrankungen ist massiv zurückgegangen. Aber wie sieht es mit der Individualprophylaxe und der Kostenerstattung für die regelmäßige professionelle Zahnreinigung PZR bei Erwachsenen aus? Welche gesetzlichen Krankenkassen übernehmen anteilige Kosten? mehr lesen

Vollprothesen

Sprechen der Zahnarzt, die Zahnärztin oder Zahntechniker/in von einer „Vollprothese“, so ist immer ein herausnehmbarer Zahnersatz gemeint, der für einen zahnlosen Kiefer gefertigt wurde. Sind beide Kiefer eines Menschen vollkommen zahnlos, dann kann das für die Wiederherstellung der Kaufunktion angefertigte künstliche Gebiss auch als „Totalprothese“ bezeichnet werden.

Totale Prothese - Oberkiefer. Bild: MDZ. Da eine Vollprothese immer sowohl Anteile des nicht mehr vorhandenen Kieferkammknochens (Alveolarknochenfortsatz) als auch mindestens 10 bis maximal 14 Zähne eines Kiefers ersetzen muss, stellt die Anfertigung einer Vollprothese eine umfangreiche und nicht selten komplizierte zahnärztliche/zahntechnische Arbeit dar, so dass stets mehrere Behandlungssitzungen erforderlich sind.

Grundsätzlich gilt: Je schwieriger die Ausgangssituation des zu behandelnden Falles, desto zahlreicher sind die benötigten Behandlungssitzungen. Im Allgemeinen sind vier bis ca. acht Termine die Regel.

In diesen Sitzungen werden – je nach Erfordernis – zunächst Situationsabformungen des oder der zahnlosen Kiefer(s) erstellt. Hierzu werden Abdrucklöffel, die mit weicher, schnell abbindender Abdruckmasse befüllt sind, verwendet. Die so gewonnenen Situationsabformungen, die Hohlformen der zu versorgenden Kiefer darstellen, werden daran anschließend im zahntechnischen Labor mit speziellem Dentalgips ausgossen. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Kiefermodelle erfolgen alle weiteren notwendigen Arbeitsschritte in der Zahnarztpraxis, wobei weitere, die genaue Funktion des Kauorgans festhaltende, Abformungen im Patientenmund nötig sind und – je weiter die Vollprothese zahntechnisch Gestalt annimmt – mehrere Anproben des herausnehmbaren Zahnersatzes erfolgen.

Der aus Sicht des Patienten gute Sitz und Halt einer dann schließlich fertig gestellten Vollprothese wird im Wesentlichen von mehreren Faktoren bestimmt:

Das Prothesenlager: Hierunter versteht man das Areal (Höhe, Breite, Größe der Auflagefläche und Gestalt) des zur Abstützung für die Vollprothese zur Verfügung stehenden restlichen Ober- bzw. Unterkieferalveolarknochenfortsatzes und angrenzender anatomischer Strukturen.

Die Schlussbisshöhe: Diese wird bestimmt von dem vertikalen Platzangebot, das Ober- und Unterkiefer bieten, wenn sich der Unterkiefer in seiner für ihn gewohnten, geforderten oder ermittelten letztendlichen „Parkposition in Ruhestellung“ befindet, also alle Zähne Kontakt zueinander haben.

Die anatomisch korrekte Unterkieferposition: Da der Unterkiefer durch seine beiden, sehr speziell geformten Kiefergelenke als Körperteil im Ganzen außerordentlich beweglich ist, muss für die korrekte „Parkposition in Ruhestellung“ nicht nur der richtige Höhenabstand von Unterkiefer- zu Oberkiefer vorliegen. Es müssen auch zusätzlich die richtigen horizontalen Lageverhältnisse, also nach vorne, hinten sowie rechts und links gesehen, vorherrschen.

Die bewegliche Mundschleimhaut, Bindegewebebändchen und Mund-, Wangen- sowie Kaumuskulatur: Diese Weichgewebe bilden gewissermaßen das Polster, auf dem die Vollprothese auf dem Kiefer zu liegen kommt und beeinflussen sehr stark die vom Zahnarzt bzw. von der Zahnärztin erzielbare Prothesenanhaftung auf dem Kiefer.

Eine optimal sitzende und beim Kauen sowie Sprechen befriedigend haltende Vollprothese kann es nur geben, wenn die vier oben genannten Punkte allesamt günstig sind und sich gegenseitig positiv ergänzen. So zeigt sich beispielsweise bei einem stark abgebauten Kieferknochen, dass dort, wo kein Alveolarknochenfortsatz mehr vorhanden ist, auch keinerlei Halt mehr für die Vollprothese möglich ist. Ähnlich nachteilig wirken sich eine nicht mehr richtig koordiniert arbeitende Mund-, Wangen- und Kaumuskulatur und/oder eine stark verminderte Muskelspannung (Muskeltonus) aus. Eine derartige Situation kann im fortgeschrittenen Lebensalter vorliegen. Allerdings auch schon früher, wenn etwa ein Schlaganfall die korrekten Muskelfunktionen und die damit verbundenen Stützeffekte der Weichgewebe deutlich nachteilig reduziert.

Ein für den Patienten nicht zu unterschätzender Punkt ist die Gewöhnung an die neue Vollprothese. Hierbei ist zu beachten, dass auch die bestgemachte Vollprothese ein künstlicher Ersatz ist, mit dem sich der Mensch geistig und körperlich vertraut machen muss.

Nicht zuletzt ist es wichtig zu wissen, dass Vollprothesen bzw. Totalprothesen bestimmten Abnutzungseinflüssen unterliegen. Diese die Funktion des herausnehmbaren Zahnersatzes beeinträchtigenden Faktoren, wie auch der natürlicherweise sich fortsetzende Abbau des Kieferknochens mit zunehmendem Lebensalter, bedingen eine kontinuierliche Kontrolle in 6- bis 12monatigen Abständen in der Zahnarztpraxis. Im Normalfall ist die Notwendigkeit einer Unterfütterung oder gar Basiserneuerung der Vollprothese ca. alle drei Jahre abzuklären. Ebenso aufmerksam sollte auch überwacht werden, inwieweit sich die ursprüngliche „Okklusionshöhe“ durch abnutzungsbedingten Materialabtrag der künstlichen Zähne abgesenkt hat und rekonstruiert werden muss. (Stand 2005, Autor: FIR).

Alle zahnmedizinischen Möglichkeiten, über die wir heute bei Zahnlosigkeit verfügen, können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der komplette Verlust der eigenen Zähne eine große Einschränkung der Lebensqualität (Geschmack, Aussehen, Sicherheitsgefühl beim Sprechen) bedeuten kann. Zahnlosigkeit ist durch konsequente Prophylaxe von Jugend an heute mit Sicherheit vermeidbar.

Festzuschüsse

Gesetzlich versicherte Patienten haben Anspruch auf einen Festzuschuss für Vollprothesen. Wenn nachgewiesenermaßen die Vollprothesen keinen ausreichenden Halt für sicheres Sprechen und Essen ermöglichen, kann ausnahmsweise auch der gesetzlich versicherte Patient einen Festzuschuss für die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kiefer erhalten.



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